Rechtsgeschäft, kausales

(Zuwendungs-) Rechtsgeschäft, das den Rechtsgrund („causa”) in sich trägt und daher — anders als ein abstraktes Rechtsgeschäft — für seine bereicherungsrechtliche Beständigkeit keines weiteren, außerhalb des Rechtsgeschäfts liegenden Rechtsgrundes bedarf. Rechtsgrund ist dabei der über die eigene Verpflichtung hinausgehende Rechtserfolg, der mit dem Geschäft bezweckt ist (nicht aber das persönliche Motiv zum Abschluss des Geschäfts). Die Einigung über den Rechtsgrund ist Voraussetzung für die Wirksamkeit des Rechtsgeschäftes.
Kausal sind daher insbes. gegenseitige Schuldverträge, bei denen die eigene Verpflichtung zur Erlangung der Gegenleistung (oder bei der Schenkung zur Vereinbarung der Unentgeltlichkeit) eingegangen wird.




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