Rechtskreistheorie

Von der Rspr. entwickelter Grundsatz zur Bestimmung von Beweisverwertungsverboten. Danach ist das unter einem Verfahrensverstoß gewonnene Beweismittel unverwertbar, wenn die verletzte Vorschrift wesentlich dem Schutze des Rechtskreises des Beschuldigten dient (BGHSt 11, 213). Dabei ist insbesondere der Regelungszweck der verletzten Vorschrift, die sich aus dem Grundgesetz ergebende Wertigkeit der widerstreitenden Interessen im Einzelfall sowie der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu berücksichtigen.
Nach a. A. soll eine Entscheidung mangels allgemein verbindlicher Kriterien im Einzelfall aufgrund einer umfassenden Abwägung der widerstreitenden Interessen getroffen werden (sog. Abwägungslehre).




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