Rechtsschöpfungist die Schaffung (Schöpfung) eines bisher nicht vorhandenen Rechtssatzes. Für die R. sind nach allgemeiner Ansicht der Gesetzgeber (Gesetz) und das durch ihn repräsentierte Volk (Gewohnheitsrecht) zuständig. Inwieweit die R. im Einzelfall dem Richter überlassen ist, ist streitig und zweifelhaft, so dass die richterliche R. im gewaltengeteilten Staat jedenfalls nicht die Regel sein können wird. Lit.: Hirsch, G., Rechtsanwendung, Rechtsfindung, Rechtsschöpfung, 2003
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