Regionalträger (gesetzliche Rentenversicherung)

Regionalträger sind nach den Vorgaben des Gesetzes zur Organisationsreform der gesetzlichen Rentenversicherung - RVOrgG - v. 9. 12. 2004 (BGBl. I 3242) seit dem 1. 10. 2005 Träger der gesetzlichen Rentenversicherung bzw. der allgemeinen Rentenversicherung. Die aus den früheren Landesversicherungsanstalten hervorgegangenen Regionalträger haben den Namen „Deutsche Rentenversicherung“ und einen Zusatz für ihre jeweilige regionale Zuständigkeit (vgl. § 127 I SGB VI), also z. B. Deutsche Rentenversicherung Rheinland oder Deutsche Rentenversicherung Westfalen.

Die örtliche Zuständigkeit der Regionalträger richtet sich normalerweise nach folgender Reihenfolge: Wohnsitz, gewöhnliche Aufenthaltsort, Beschäftigungsort und gewöhnlicher Aufenthaltsort des Versicherten oder der Hinterbliebenen (vgl. § 128 SGB VI). S. a. Deutsche Rentenversicherung Bund; Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See.




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