ReichsbahnDas seinerzeit im Gebiet der BRep. belegene Sondervermögen „Deutsche Reichsbahn“ wurde nach § 1 des G über die vermögensrechtlichen Verhältnisse der Deutschen Bundesbahn v. 2. 3. 1951 (BGBl. I 155) mit Wirkung v. 24. 5. 1949 als Sondervermögen „Deutsche Bundesbahn“ Sondervermögen des Bundes (Bundesbahn). Das Sondervermögen „Deutsche Reichsbahn“ (Ost) ist gemäß Art. 26 EinigV mit Vermögen und Verbindlichkeiten auf die BRep übergegangen. Zur Rechtslage nach Durchführung der Bahnreform vgl. Deutsche Bahn AG.
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