Reichsgaragenordnung

vom 17.2.1939 i.d.F. vom 13.9.1944 regelt die Verpflichtung des Bauherrn zur Schaffung von Einstellplätzen und Garagen für Fahrzeuge bei Errichtung von Gebäuden. Die in der RGaragenO befindlichen Bauvorschriften wurden in der Zeit nach 1945 im wesentlichen durch das BundesbauG und die Bauordnungen der Länder ersetzt. Die RGaragenO gilt in unveränderter Form im Saarland als Landesrecht weiter; aufgehoben ist sie in Baden-Württemberg (durch BauO) und in Nordrhein-Westfalen (durch BauO); in abgeänderter Fassung gilt sie weiter in Bayern, Niedersachsen, Schleswig-Holstein, Rheinland-Pfalz, * a. Garagen.

Garagen.




Vorheriger Fachbegriff: Reichsexekution | Nächster Fachbegriff: Reichsgericht


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen