ReichsstraßenNach Art. 90 I GG ist der Bund Eigentümer der bisherigen Reichsautobahnen und R. Die Reichsautobahnen wurden schon bei ihrer Errichtung in das Eigentum des Deutschen Reiches übernommen; die R. standen nur zum Teil in dessen Eigentum. Art. 90 I GG begründet das Eigentum des Bundes ohne Rücksicht darauf, ob es vorher dem Reich zustand. Die Bestimmung ist damit Spezialvorschrift gegenüber Art. 134 GG, der die Rechtsnachfolge in das Reichsvermögen allgemein regelt. Sie schließt zugleich die Enteignungsvorschriften des Art. 14 III GG aus, soweit die Straßen nicht Eigentum des Reiches waren. Die ehemaligen Reichsautobahnen und R. werden nunmehr als Bundesautobahnen und Bundesstraßen von den Ländern im Auftrag des Bundes verwaltet.
Weitere Begriffe : Wertausfüllungsbedürftiger Rechtsbegriff | Nichtdiskriminierung | Seefahrtsbuch |
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