Reihengeschäft
, Umsatzsteuer: Umsatzgeschäfte i. S. d. § 3 Abs. 6 S. 5 UStG, die von mehreren Unternehmern über denselben Gegenstand abgeschlossen werden und bei denen dieser Gegenstand im Rahmen einer Beförderung oder Versendung unmittelbar vom ersten Unternehmer an den letzten Abnehmer gelangt.
Bei Reihengeschäften werden im Rahmen einer Warenbewegung (Beförderung oder Versendung) mehrere Lieferungen ausgeführt, die in Bezug auf den Lieferort und den Lieferzeitpunkt gesondert betrachtet werden müssen (A31 a Abs. 2 UStR 2008). Nach §3 Abs. 6 S.5 UStG ist die Beförderung oder Versendung des Gegenstandes nur einer der Lieferungen zuzuordnen. Es gibt innerhalb eines Reihengeschäfts somit nur eine Beförderungslieferung oder Versendungslieferung (sog. warenbewegte Lieferung). Die Entscheidung, welcher Lieferung die Warenbewegung zugeordnet wird, muss einheitlich für alle Beteiligten getroffen werden und richtet sich danach, wer die Beförderung durchgeführt oder die Versendung veranlasst hat. Wird z. B. der Gegenstand der Lieferung durch den ersten Unternehmer in der Reihe befördert oder versendet, ist seine Lieferung (an den zweiten Unternehmer in der Reihe) die warenbewegte Lieferung. Der Ort der warenbewegten Lieferung bestimmt sich nach § 3 Abs. 6 UStG und gilt somit dort als ausgeführt, wo die Beförderung oder Versendung beginnt.
Die nicht warenbewegten Lieferungen werden als ruhende Lieferungen bezeichnet. Der Ort einer ruhenden Lieferung bestimmt sich nach §3 Abs. 7 UStG.
Gehen die ruhenden Lieferungen der warenbewegten Lieferung voran, gelten sie dort als ausgeführt, wo die
Beförderung oder Versendung des Gegenstandes beginnt (§ 3 Abs. 7 S. 2 Nr.1 UStG). Lieferungen, die der Beförderungs- oder Versendungslieferung folgen, gelten dort als ausgeführt, wo die Beförderung oder Versendung des Gegenstandes endet (§3 Abs. 7 S. 2 Nr.2 UStG).
Zahlreiche Beispiele zum Reihengeschäft finden sich in A 31 a UStR 2008.
Ein besonderer Fall des Reihengeschäfts ist das innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäft.
(§ 3 II UStG ab 1997 gestrichen) ist kein gesetzlicher Begriff mehr. Zur Begriffsbestimmung bis 1996 s. 14. Auflage. Ab 1997 gilt: jede Lieferung innerhalb der Reihe ist in Bezug auf Ort und grundsätzlich auch auf den Zeitpunkt für sich zu behandeln (§ 3 VI, VII UStG 1997). Eine Vereinfachungsregelung gilt für innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäfte (§ 25 b UStG 1997). Einzelheiten s. BMF 18. 4. 97, BStBl. I 529. Zivilrechtlich Streckengeschäft.
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