Reiterunterliegen auf öffentl. Straße den Verkehrsvorschriften für den Fahrverkehr sinngemäß (§ 28 II 1 StVO), insbes. über Benutzen der Fahrbahn, Ausweichen, Überholen, Richtungsänderung usw.; doch müssen sie an Stelle der Fahrbahn einen durch Verkehrszeichen gekennzeichneten Reitweg benutzen; dieser ist für andere Verkehrsteilnehmer gesperrt (Anl. 2 Nr. 17 zu § 41 I StVO). S. a. Verbände (geschlossene) im Straßenverkehr.
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