Rennwett-, Lotterie- und Sportwettsteuer

bei der Durchführung von einem größeren Personenkreis zugänglichen Wettveranstaltungen und Lotterien unter bestimmten Voraussetzungen anfallende Abgabe. Der Steuertatbestand der Rennwettsteuer ist gegeben, wenn ein Totalisator oder Buchmacher bei einem
Pferderennen Wetten abschließt. Bei öffentlichen Verlosungen und Ausspielungen fällt die Lotteriesteuer an. Der speziellen Sportwettsteuer unterliegen die auf Fußballergebnisse bezogenen öffentlichen Sportwetten (Fußballtoto). Bemessungsgrundlage ist grundsätzlich der von den Spielern geleistete Einsatz, bei Lotterien der planmäßige Preis aller Lose. Der Steuersatz beträgt 16 2/3% der Bemessungsgrundlage. Die Erträge aus den Steuern stehen den Ländern zu.




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