Richterprivileg

(lat.: privilegium = Sonderrecht, Vorrecht); Vorrecht des Richters, beim Urteil in einer Rechtssache nur für solche Amtspflicht Verletzungen zu haften, die in einer Straftat bestehen { Rechtsbeugung).

(§ 839 II BGB) ist die besondere Beschränkung der Haftung aus Amtspflichtverletzung bei Richtern. Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so ist er - und für ihn nach Art. 34 GG der Staat - nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Dieses R. belastet den Geschädigten unangemessen.

Amtshaftung.




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