Amtspflichtverletzung
vorsätzliche oder fahrlässige Verletzung einer Amtspflicht, die einem Beamten einem Dritten gegenüber obliegt (z.B. Aufsichtspflicht des Lehrers über Schüler).
ist eine Verletzung der dem Beamten, Angestellten obliegenden Amtspflicht nicht nur gegenüber dem Dienstherrn, sondern auch gegenüber einem Dritten. A. löst grundsätzlich Amtshaftung aus. A. setzt nicht eine unerlaubte Handlung voraus. Steht dem Beamten ein Ermessensspielraum zu, so A. nur, wenn Ermessen missbräuchlich ausgeübt wurde. Beispiele: Vernachlässigung der Aufsichtspflicht des Lehrers, Erteilung einer Baugenehmigung auf Grund einer technisch fehlerhaften Baubeschreibung (bei späterem Einsturz des Hauses), schuldhaft verursachter Verkehrsunfall des Führers eines Funkstreifenwagens auf Dienstfahrt, ungenügende Erfüllung der Verkehrssicherungspf licht, ungerechtfertigte Verzögerung der Fahrerlaubniserteilung, wie überhaupt unangemessen lange Nichtbearbeitung von Anträgen, falsche, evtl. auch unvollständige Rechtsauskunft einer Behörde, verschuldete falsche Gesetzesauslegung einer Verwaltungsbehörde. ‘Richterhaftung.
Amtshaftung.
Im Sozialrecht:
Amtshaftung
Die Amtssprache im Sozialverwaltungsverfahren ist deutsch (§ 19 Abs. 1 S. 1 SGB X). Bei fremdsprachigen Schriftstücken, die die Behörde nicht verstehen kann, soll sie eine angemessene Frist zur Einreichung einer Übersetzung setzen. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist kann sie das Schriftstück auf Kosten des Beteiligten übersetzen lassen (§ 19 Abs. 2 SGB X). In begründeten Fällen kann die Vorlage einer beglaubigten oder von einem öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscher oder Übersetzer angefertigten Übersetzung verlangt werden. EG-Ausländer können Eingaben in ihrer Landessprache machen. Dasselbe kann sich bei anderen Ausländem aus zwischenstaatlichen Abkommen ergeben. Hör- behinderte Menschen können Gebärdensprache verwenden. Die dabei entstehenden Dolmetscherkosten hat die Behörde zu tragen (§ 19 Abs. 1 S.2 SGB X).
(§ 839 BGB) ist die vorsätzliche oder fahrlässige Verletzung einer einem Beamten einem Dritten gegenüber obliegenden Amtspflicht (z.B. Aufsichtspflicht des Lehrers über Schulkinder). Sie ist eine unerlaubte •Handlung. Nach § 839 I 1 BGB hat der beamtenrechtliche Beamte grundsätzlich den aus dieser unerlaubten Handlung einem Dritten entstehenden Schaden zu ersetzen. Nach Art. 34 GG tritt aber bei hoheitlichem Handeln des Beamten der Staat - teilweise subsidiär, vgl. § 839 I 2 BGB, der aber im Straßenverkehr nicht mehr anwendbar ist - an die Stelle sowohl des beamtenrechtlichen wie auch jedes sonstigen haftungsrechtlichen Beamten (z.B. bei Schäden aus unsorgfältiger Verwahrung einer mit Billigung des Dienstherrn nach Dienstschluss nach Hause mitgenommenen und dort unsorgfältig verwahrten Dienstwaffe eines Polizisten, bei Anklageerhebung eines Staatsanwalts ohne greifbare positive Hinweise auf eine mögliche Täterschaft, bei Vollzugslockerung eines Gewalttäters ohne sorgfältige Untersuchung, bei Schäden durch einen Zivildienstleistenden). Bei nichthoheitlichem Handeln haftet der Staat nur nach den §§ 31, 89, 278, 831 BGB. Besonderheiten gelten für Richter (§ 839 II BGB, Richterprivileg). Staatshaftung Lit.: Ossenbühl, F., Staatshaftungsrecht, 5. A. 1998
Kernvoraussetzung eines Anspruches aus der Amtshaftung. Die Amtspflicht ist
nach h. M. jede sich aus dem Gesetz, aus Verwaltungsvorschriften oder aus verwaltungsinternen Einzelweisungen ergebende persönliche Verhaltenspflicht des Amtsträgers im Hinblick auf seine Amtsführung. Als Amtspflichten sind insb. anerkannt:
— Pflicht zum rechtmäßigen Verwaltungshandeln, also vor allem die Einhaltung der Zuständigkeiten, die
Beachtung des Verfahrens, die fehlerfreie Ermessensausübung, die Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit,
— Pflicht, keine unerlaubten Handlungen zu begehen (§ 823 ff BGB),
— Pflicht zu konsequentem, nicht widersprüchlichem Handeln, und Pflicht, das Verfahren innerhalb angemessener Frist durchzuführen,
— Pflicht, sachgerechte Auskünfte zu erteilen.
Diese Amtspflicht muss nach dem Schutzzweck der jeweiligen Norm gegenüber dem Dritten und nicht nur
gegenüber der Allgemeinheit bestehen. Die Norm
muss dementsprechend sowohl in persönlicher wie in sachlicher Hinsicht individualschützend sein. Der
Dritte unterfällt dem Schutzzweck der Norm, wenn
diese zumindest auch dem Schutz der Interessen des Geschädigten zu dienen bestimmt ist (persönlicher
Schutzbereich) und die sich aus der Norm ergebende Amtspflicht gerade den Zweck verfolgt, vor der geltend gemachten Interessenbeeinträchtigung zu schützen (sachlicher Schutzbereich).
Die Amtspflicht ist verletzt, wenn die Handlung nach den allgemeinen verwaltungsrechtlichen Regeln
rechtswidrig war. Dies gilt nicht, soweit der Beamte
aufgrund einer dienstlichen Weisung gehandelt hat, da der Beamte die Anweisungen seines Vorgesetzten auch
dann ausführen muss, wenn sie rechtswidrig sind (§ 36
Abs. 2 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) vom 17.6. 2008 (BGBl. I, 1010); § 56 Abs. 2 S. 3 Bundesbeamtengesetz). Bei der Bewertung ist das Zivilgericht nach h. M. zwar nicht an die Bestandskraft eines Verwaltungsaktes gebunden, aufgrund der Rechtskraftwirkung gern. § 121 VwGO allerdings an ein rechtskräftiges verwaltungsgerichtliches Urteil.
Staatshaftung, Amtsdelikte.
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