Richtlinienkompetenz die Befugnis des Bundeskanzlers, die politischen Ziele der Bundesregierung festzulegen. Nach Art. 65 S. 1 GG bestimmt der Bundeskanzler die Richtlinien der Politik und trägt dafür die Verantwortung. Was Richtlinien der Politik sind, ist naturgemäß schwer zu bestimmen. Erfasst werden die grundlegenden und richtungsbestimmenden politischen Entscheidungen im Bereich der Regierung, aber auch bedeutsame Einzelfragen. Die Wahrnehmung der Richtlinienkompetenz darf nicht zu einem „Gängeln” in Routineangelegenheiten missbraucht werden.
Weitere Begriffe : Allgemeines Eisenbahngesetz | Neutralitätsprinzip im Steuerrecht | Vergabeverfahren |
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