Rollstuhl

Schiebe- und Greifreifenrollstühle gelten nicht als Fahrzeuge. Ihre Benutzer müssen deshalb die für den Fußgängerverkehr geltenden Vorschriften beachten. Krankenfahrstühle und sonstige Rollstühle zählen dagegen zu den
Fahrzeugen und dürfen sich auf der Fahrbahn bewegen. Ihnen stehen aber auch die Flächen für den Fußgängerverkehr zur Verfügung, d. h. Gehwege, Fußgängerbereiche und Seitenstreifen. Dort müssen sie allerdings Schrittgeschwindigkeit einhalten. Auf der Fahrbahn und den Seitenstreifen haben sie rechts zu fahren.

§§ 24, 26 StVO

Siehe auch Fußgänger, Fußgängerüberweg




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