Rückerwerb

meint das Problem, daß der früher verfügende Nichteigentümer vom gutgläubigen Erwerber zurück erwirbt und dadurch Eigentümer wird.

Bsp.: Ein Minderjähriger übereignet wirksam einen ihm nicht gehörenden Gegenstand an einen Dritten (nach h.M. als neutralen Geschäft möglich). Da das zugrundeliegende Kausalgeschäft (z.B. Kaufvertrag, § 433 BGB) aufgrund der Minderjährigkeit (schwebend) unwirksam ist, §§107; 108 BGB, fordert er die Kaufsache gem. § 812 I S.1 1. Alt. BGB zurück. Da das „Erlangte“ zurückzugeben ist, geht dieser Anspruch auf Herausgabe des Besitzes sowie Rückübereignung.

Hier wird nach der h.M. der frühere Nichteigentümer Eigentümer. Dem früheren Eigentümer ist dieser dann allenfalls aus Schadensersatz (pVV; §§ 989; 990 I BGB oder §§ 823 ff. i.V.m. §249 S.1 BGB) oder aus §§ 812 ff. BGB zur Rückübereignung verpflichtet. Folgt man konsequent dem Abstraktionsprinzip, läßt sich die Gegenansicht, nämlich, daß der Rückerwerb unzulässig sei, nicht vertreten. Man muß den Rückerwerb sogar dann zulassen, wenn dieser von Anfang an beabsichtigt war.




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