Rückerstattungsrecht

der Teil des --‘Wiedergutmachungsrechts wegen Zufügung nationalsozialistischen Unrechts, der die Rückerstattung entzogener Vermögenswerte und deren Ersatz betrifft (Verfolgte). Für die Ansprüche gegen das Deutsche Reich und dessen Sondervermögen ist jetzt insb. das Bundesrückerstattungsgesetz (BGBl. IS. 734) mit Änderungsgesetzen massgebend. Zuständig sind zunächst die Erstattungsbehörden der Länder, die einen friedlichen Ausgleich versuchen sollen. Gelingt dies nicht, können die Restutions- = Rückerstattungsgerichte angerufen werden. Dies sind besondere Kammern bei den Landgerichten und Senate bei den Oberlandesgerichten. Die oberste Intanz bildet das Oberste Internationale Rückerstattungsgericht mit Sitz in Herford.

ist das Teilgebiet der vermögensrechtlichen Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts, das die Rückgabe entzogener Vermögensgegenstände und deren Ersatz regelt. Das BundesrückerstattungsG (BRüG) v. 19. 7. 1957 (BGBl. I 734) m. Änd. brachte eine einheitliche Regelung für rückerstattungsrechtliche Ansprüche, die sich auf einen Geldbetrag oder auf Schadensersatz gegen das Deutsche Reich sowie weitere Körperschaften und Unternehmen richten. Ansprüche auf Naturalrestitution entzogener feststellbarer Vermögensgegenstände, die sich auf das voraufgegangene Besatzungsrecht stützen, richten sich gegen den nunmehrigen Inhaber des Vermögensgegenstandes (Rückerstattung gegen Herausgabe eines etwaigen Entgelts; Aufwendungsersatz). Die nach dem BRüG begründeten rückerstattungsrechtlichen Ansprüche, die grundsätzlich bis 1. 4. 1959 angemeldet werden mussten, sind von der BRep. zu erfüllen. S. a. Reparationsschädengesetz.




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