Kausalgeschäft

eine Zuwendung, bei der die Vereinbarung der Kausa (Kausalvereinbarung) Bestandteil dieses Zuwendungsgeschäftes ist, so dass bei Nichtigkeit der Kausalvereinbarung das Zuwendungsgeschäft gleichfalls nichtig ist. Fast alle Verpflichtungsgeschäfte sind K.e. Wenn ein Kaufvertrag über ein nicht existierendes Bild abgeschlossen wird, so ist die Kausa auf etwas Unmögliches gerichtet und deshalb nichtig, folglich ist auch der Kaufvertrag, das K., nichtig. Im Gegensatz zu den K.en gehört bei den Zuwendungen, die abstrakte Rechtsgeschäfte sind, die Kausalvereinbarung nicht zum Geschäftsinhalt. Die Kausalvereinbarung wird hier in einem getrennten K. vorgenommen (Beispiel: Kaufvertrag = K., Übereignung der Sache = abstraktes Geschäft). Erfolgt jedoch solch eine Zuwendung (Übereignung) ohne Kausa, also rechtsgrundlos, so ist sie zwar rechtswirksam, der grundlos Bereicherte ist indes verpflichtet, das Erlangte wieder zurückzugeben (ungerechtfertigte Bereicherung).

ist das einem anderen Geschäft ursächlich zugrundeliegende Geschäft. K. ist im Verhältnis zu einem Erfüllungsgeschäft (z.B. Übereignung, Abtretung) das Verpflichtungsgeschäft (z.B. Kauf der Sache oder Kauf der Forderung). Nach dem Abstraktionsprinzip des geltenden (deutschen) Rechts sind Verpflichtungsgeschäft und Erfüllungsgeschäft in ihrem Bestand grundsätzlich voneinander unabhängig, so dass Mängel des Kausalgeschäfts (z.B. Irrtum) die Erfüllung grundsätzlich nicht beeinträchtigen und nur einen Herausgabeanspruch nach §812 BGB begründen (anders z.B. bei Mängeln, die auch das Erfüllungsgeschäft betreffen). Lit.: Pohlmann, P., Die Heilung formnichtiger Verpflichtungsgeschäfte, 1992; Mazza, F., Kausale Schuldverträge, 2002

Grunderwerbsteuer.

Nach dem unsere Rechtsordnung beherrschenden Abstraktionsprinzip (Sachenrecht) ist von dem dinglichen Erfüllungsgeschäft (z. B. Eigentumsübertragung) das ihm zugrunde liegende Verpflichtungs- oder Kausalgeschäft (z. B. Kauf) zu unterscheiden. Die Unwirksamkeit des K. lässt daher regelmäßig das Erfüllungsgeschäft unberührt und gibt nach Durchführung des Erfüllungsgeschäfts nur einen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung. S. i. e. Sachenrecht.




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