Rückforderung von Dienstbezügen
richtet sich im Beamtenrecht nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung (§§ 812 ff. BGB), vgl. z. B. § 12 Abs. 2 BBesG und §52 Abs. 2 BeaVG bzw. entspr. Landesrecht.
Die Vorschriften sind Ausprägung des allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs für die Rückforderung rechtsgrundloser Leistungen. Auf den Wegfall der Bereicherung (§818 Abs. 3 BGB) kann sich der Beamte nur berufen, wenn er den zu Unrecht erhaltenen Betrag ausgegeben hat und keine wirtschaftlichen Vorteile (Tilgung von Schulden, Ersparnis von Aufwendungen) mehr in seinem Vermögen vorhanden sind. Im Übrigen haftet der Beamte verschärft nicht nur bei Kenntnis der Rechtsgrundlosigkeit. Der Kenntnis steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise abgesehen werden.
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