SaatgutDas SaatgutverkehrsG i. d. F. v. 16. 7. 2004 (BGBl. I 1673) m. Änd. regelt die Anerkennung von S. zum gewerblichen Inverkehrbringen und die Zulassung von Pflanzensorten als Voraussetzung für die Anerkennung als Saatgut; Landwirtschaftsrecht, Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung. Die Zulassung von Sorten, deren Pflanzen GVO (dort 2.) sind, unterliegt den Bestimmungen des § 30 V und VI, s. a. Gentechnikrecht und Freisetzung.
Weitere Begriffe : unerlaubt | Polizeiliche Lage | Anteilseigner |
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