Saarland
ist das vor allem aus dem seit 1815 zu Preußen gehörenden Saargebiet erwachsene, von 1918 bis 1935 und von 1945 bis 1. 1. 1957 Deutschland tatsächlich bzw. rechtlich zugunsten Frankreichs entzogene Land der Bundesrepublik. Seine Verfassung stammt vom 15. 12. 1947. Es gliedert sich in Landkreise und die Stadt Saarbrücken. Lit.: Köbler, G., Historisches Lexikon der deutschen Länder, 7. A. 2007; Hümmerich/Kopp, Saarländische Gesetze (Lbl.), 31. A. 2004; Staatshandbuch Saarland, 2005
1.
Das Saargebiet wurde nach dem 1. Weltkrieg durch den Versailler Vertrag einer Völkerbundregierung unterstellt. Nach einer Volksabstimmung im Jahre 1935 kehrte es zum Deutschen Reich zurück und war 1940-1945 mit dem damals bayer. Regierungsbezirk Pfalz zur Verwaltungseinheit „Saarpfalz“ zusammengefasst. Nach dem 2. Weltkrieg bildete die französische Besatzungsmacht aus dem Saargebiet sowie Teilen der bayer. Pfalz und der preuß. Rheinprovinz das „Saarland“, das sich durch die Verfassung vom 15. 12. 1947 (ABl. 1077) als von Deutschland politisch unabhängig erklärte und sich gleichzeitig wirtschaftlich, zoll- und währungspolitisch an Frankreich anschloss. Das Saarstatut zwischen Deutschland und Frankreich v. 23. 10. 1954 wollte dem Saarland eine von Frankreich etwas unabhängigere Stellung verschaffen, zugleich aber die Absonderung von Deutschland verfestigen. Nach Ablehnung des Saarstatuts durch die saarländische Bevölkerung am 23. 10. 1955 beschloss der Landtag des S. am 14. 12. 1956 den Anschluss an die Bundesrepublik Deutschland. Dementsprechend erließ der Bundestag am 23. 12. 1956 das G über die Eingliederung des Saarlandes (BGBl. I 1011). Seit 1. 1. 1957 ist das S. ein Land der Bundesrepublik Deutschland (Art. 60 d. Verf.).
2.
Die Gesetzgebung liegt grundsätzlich beim Landtag; doch können Gesetze auch durch Volksentscheid (Volksabstimmung) beschlossen werden. Es gilt immer noch die Verfassung von 1947, zul. geänd. d. G v. 5. 9. 2001 (ABl. 1630). Art. 1 bis 21 enthalten einen umfangreichen Grundrechtskatalog, Art. 22 ff. weitere Garantien und Staatsziele. Der Landtag besteht aus 51 Abgeordneten, die vom Volk nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechts für 5 Jahre gewählt werden. Die vollziehende Gewalt wird von der Landesregierung als oberster Behörde ausgeübt. Sie besteht aus dem Ministerpräsidenten und den Ministern. Der MinPräs wird vom Landtag gewählt; er ernennt mit Zustimmung des Landtags die Minister; Staatssekretäre können als weitere Mitglieder der Landesregierung ernannt werden. Der MinPräs. führt den Vorsitz in der Landesregierung, leitet ihre Geschäfte und bestimmt die Richtlinien der Politik, innerhalb derer jeder Minister seinen Geschäftsbereich selbständig leitet. Die Landesregierung trägt gegenüber dem Landtag die Gesamtverantwortung für ihre allgemeine Politik und jeder Minister die Einzelverantwortung für seinen Geschäftsbereich. Es besteht ein Verfassungsgerichtshof mit 8 Mitgliedern (Art. 96 ff.), vgl. G v. 6. 2. 2001 (ABl. 582) m. Änd.
3.
Das S. gliedert sich - ohne allgemeine zuständige Mittelbehörden - in Landkreise und die kreisfreie Landeshauptstadt Saarbrücken.
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