Sachfirma

ist die Bezeichnung für die Firma eines Kaufmanns, die nur in einer Aussage über den Gegenstand des Unternehmens besteht. Die S. ist nur bei einer Kapitalgesellschaft zulässig (vgl. § 4 GmbHG, § 4 AktienG).

(§ 17 HGB) ist der aus dem sachlichen Gegenstand des Unternehmens gebildete Name des Kaufmanns, unter dem er sein Handelsgewerbe betreibt (z.B. Gothaer Allgemeine Versicherung AG). Die S. ist grundsätzlich nur bei Kapitalgesellschaften zulässig. Wird als Kern der S. einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung eine Gattungsbezeichnung (z.B. Das Bad) verwendet, ist ein individualisierender Zusatz nötig. Lit.: Gojferje, W., Die Sachfirma, 1933

Firma, die sich auf den Gegenstand des Unternehmens bezieht.

Firma (1, 2 a).




Vorheriger Fachbegriff: Sachentscheidungsvoraussetzungen | Nächster Fachbegriff: Sachfrüchte


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen