Sachentscheidungsvoraussetzungen

(Sachurteilsvoraussetzungen; Prozessvoraussetzungen): Zulässigkeitsvoraussetzungen für ein gerichtliches Verfahren. Diese müssen vorliegen, damit das Gericht eine Entscheidung in der Sache treffen kann. Neben der Grundvoraussetzung, der Eröffnung des jeweiligen Rechtsweges, unterscheidet man die allgemeinen Sachentscheidungsvoraussetzungen, die für alle Verfahrensarten gelten, und die besonderen Sachentscheidungsvoraussetzungen, die von der jeweiligen Verfahrensart abhängig sind.
Allgemeine Sachentscheidungsvoraussetzungen sind die deutsche Gerichtsbarkeit (§§ 18 ff. GVG), die Gerichtszuständigkeit (z. B. §§ 45 ff. VwGO), die ordnungsgemäße Klageerhebung (Klageantrag), die Beteiligtenfähigkeit, die Prozessfähigkeit und die Postulationsfähigkeit, keine entgegenstehende Rechtskraft sowie das Vorliegen eines Rechtsschutzbedürfnisses.
Die besonderen Sachentscheidungsvoraussetzungen sind klageartabhängig und werden bei den einzelnen Klagearten behandelt.




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