Sachschadenist der an einer Sache entstehende Schaden. Er steht im Gegensatz zum Personenschaden, Vermögensschaden oder Nichtvermögenschaden. Im Sinne von § 69 II Nr. 3 StGB (Entziehung der Fahrerlaubnis) ist ein S. bedeutend, wenn er 1000 Euro übersteigt. Lit.: Sanden, G./Völtz, J., Sachschadenrecht des Kraftverkehrs, 8. A. 2006
Weitere Begriffe : Vertrauensgrundsatz | Zwei-Drittel-Regelung | Handelsbilanz |
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