Sachschadenhaftpflichtgesetzregelt die Haftpflicht der Unternehmer von Eisenbahnen u. Strassenbahnen bezügl. der bei dem Betrieb beschädigten Sachen (Gefährdungshaftung). Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn Schaden durch höhere Gewalt od, soweit Eisenbahn od. Strassenbahn innerhalb des Verkehrsraums einer öffentlichen Strasse liegen, durch ein unabwendbares Ereignis verursacht ist, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit der Fahrzeuge od. der Anlagen der Eisenbahn od. der Strassenbahn, noch auf einem Versagen ihrer Vorrichtungen beruht (§§ 1, 2). Unternehmer haftet für jedes schädigende Ereignis auf Grund der Gefährdungshaftung nur bis zu einem Höchstbetrag von 25 000 EUR, auch wenn mehrere Sachen verschiedener Personen beschädigt wurden (§ 4 Abs. 1 u. 2). Der Ersatzberechtigte hat innerhalb von 3 Mon. nach Kenntnis des Schadens den Unfall dem Ersatzpflichtigen anzuzeigen, anderenfalls er seinen Anspruch verliert, es sei denn, der Ersatzpflichtige hat auf andere Weise von dem Unfall bereits Kenntnis erlangt od. der Ersatzberechtigte war zur Anzeige ausserstande. Zuständig für Klagen gegen den Unternehmer ist das Gericht des Tatortes. - Die Haftung des Unternehmers für Verschulden aus dem rechtlichen Gesichtspunkt der unerlaubten Handlung od. wegen Vertragsverletzung bleibt daneben bestehen. Stützt der Geschädigte seinen Anspruch hierauf, hat er Verschulden zu beweisen. Bei Haftung aus Verschulden besteht keine Haftungsbeschränkung. ReichshaftpflichtG.
Weitere Begriffe : Abwerbung | Schlussverteilung | Verwaltungsbeirat |
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