SammelwerkeSammlungen von Werken oder anderen Beiträgen, die durch Auslese oder Anordnung eine persönliche geistige Schöpfung sind. Nach § 4 UrhG werden sie, unbeschadet des Urheberrechts an den aufgenommenen Einzelwerken, wie selbständige Werke geschützt. - Der Verleger ist nach § 4 VerlG, wenn er an einem Einzelwerk ein Verlagsrecht hat, nicht berechtigt, dieses für ein S. zu verwerten. Entsprechendes gilt umgekehrt: Teile eines S.es darf er nicht für eine (Einzel-)Sonderausgabe verwerten.
Weitere Begriffe : Eingeschränktes Halteverbot | Unrecht | Nebenverrichtungen |
MMnews
|