Sammelwerk
(§ 4 UrhG) ist das aus Beiträgen verschiedener Urheber zusammengesetzte, von einem Herausgeber geordnete Werk. Das S. wird wie ein selbständiges Werk geschützt. Die Rechte an ihm sind auf Herausgeber und Verfasser aufgeteilt.
als Gegenstand eines Verlagsvertrags ist ein Werk, das aus Beiträgen verschiedener Urheber (Verfasser) zusammengesetzt und von einem Herausgeber geordnet wird (z. B. Zeitungen, Zeitschriften, Jahrbücher, Lexika). Das S. als solches genießt in gleicher Weise den Schutz des Urheberrechts wie die einzelnen Beiträge (§ 4 UrhG). Der Verleger oder Herausgeber erwirbt bei periodisch erscheinenden S. im Zweifel ein ausschließliches, bei Zeitungen ein einfaches Nutzungsrecht; bei periodischen S. darf der Urheber nach 1 Jahr seit Erscheinen das Werk anderweit nutzen, bei nicht periodischen dann, wenn ihm kein Vergütungsanspruch zusteht (§ 38 UrhG). Fällt der Zweck des S. nach Vertragsabschluss weg oder erscheint es nicht, so kann der Verleger den Verlagsvertrag kündigen, der Verfasser aber die Vergütung verlangen; ein Kündigungsrecht des Verf. unter Fortbestand des Honoraranspruchs besteht, wenn der Beitrag nicht binnen 1 Jahr seit Ablieferung veröffentlicht wird (§§ 18, 45 VerlG).
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