Schatz
Sache, die so lange verborgen gelegen hat, daß der Eigentümer nicht mehr zu ermitteln ist; Fund.
(§ 984 BGB) ist im Sachenrecht die (bewegliche) Sache, die so lange verborgen (d.h. nicht ohne Weiteres sinnlich wahrnehmbar) gelegen hat, dass der Eigentümer nicht mehr zu ermitteln ist (z.B. mittelalterliche Münze, nicht z.B. Fossilienfund). Durch Inbesitznahme werden grundsätzlich Entdecker und Eigentümer der Sache, in welcher der Schatz verborgen war, je zur Hälfte Miteigentümer. Nach Landesrecht kann bei einem Bodenaltertum ein Auswertungsrecht oder Enteignungsrecht des Landes bestehen. Lit.: Seger, P., Schatzrecht und Denkmalschutzgesetzgebung, 1925
ist eine Sache, die so lange verborgen gelegen hat, dass ihr Eigentümer nicht mehr zu ermitteln ist. Wird ein Sch. entdeckt und infolge der Entdeckung in Besitz genommen (Schatzfund), so wird das Eigentum zur Hälfte von dem Finder (Fund), zur anderen Hälfte von dem Eigentümer der Sache, z. B. des Grundstücks, erworben, in der der Sch. verborgen war (§ 984 BGB, Eigentumserwerb); es entsteht also Miteigentum. Landesrechtlich verschieden geregelt sind die Rechte und Pflichten der Betroffenen bei Ausgrabungen (Bodenaltertümer).
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