Scheinselbstständige
Tatsächliche Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt bei erwerbsmäßig tätigen Personen gern. § 7 Abs. 4 SGB IV. Im Wesentlichen gelten folgende von Rspr. und Lit. entwickelten Kriterien: — Ausübung der Tätigkeit im Wesentlichen und auf
Dauer nur für einen Auftraggeber,
— keine Beschäftigung anderer versicherungspflichtiger Personen mit einem Monatsverdienst von mehr als 400 € im Zusammenhang mit der selbstständigen Tätigkeit (geringfügig Beschäftigte),
— Erbringung einer arbeitnehmertypischen Arbeit,
— kein unternehmerisches Auftreten am Markt und schließlich
— die Umwandlung einer bisherigen Arbeitnehmertätigkeit in eine freie Mitarbeit.
Gesetzeszweck ist die Erhaltung der Versicherungspflicht tatsächlich als Arbeitnehmer zu betrachtender Personen, auch wenn sie im Wege arbeitsrechtlicher Vertragsgestaltungen als freie Mitarbeiter, z. B. selbstständiges Vertriebspersonal, Verkaufs- oder Auslieferungsfahrer etc., klassifiziert werden. Entscheidend ist die soziale Schutzbedürftigkeit, weshalb Ausnahmeregelungen im Wesentlichen für einen befristeten Zeitraum von drei Jahren bei Existenzgründern und im Übrigen für ältere Personen ab dem 58. Lebensjahr vorgesehen sind. Vgl. u. a. § 231 SGB VI.
Bei Unklarheiten kann ein Statusfeststellungsverfahren auf Antrag beim Träger der gesetzlichen Rentenversicherung durchgeführt werden.
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