Schienenfahrzeuge
Straßenbahn.
insbes. Straßenbahnen, haben im Straßenverkehr kein Recht zur Vorfahrt, aber begrenzten Durchfahrtsvorrang vor dem Parallelverkehr (§ 2 III StVO). Ferner haben sie Vorrang an Bahnübergängen mit Andreaskreuz, Fußwegen usw. Beim Nahen eines S. an gesicherten Übergängen usw. besteht Wartepflicht für andere Fahrzeuge und Fußgänger (§ 19 StVO). Über Haftpflicht Gefährdungshaftung, Eisenbahnbetriebshaftung; über strafbare Betriebsgefährdung Transportgefährdung. S. a. Überholen im Straßenverkehr, Haltestellen, Eisenbahn, Schienenbahn, Internationales Privatrecht (2 f).
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