Schifffahrtsgerichtesind besondere Abteilungen der Amtsgerichte, die im ersten Rechtszug für die Entscheidung in Binnenschifffahrtssachen zuständig sind. Über die Berufung entscheidet das Oberlandesgericht als Schifffahrtsobergericht. Verfahren und Zuständigkeit sind im Gesetz über das Verfahren in Binnenschifffahrtssachen vom 27. 9. 1952 (BGBl. I 641) m. Änd. geregelt. S. a. Rheinschifffahrtsgerichte.
Weitere Begriffe : Rechtsschein des Besitzes | Beklagter | Vertretung |
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