Schlägerei, Beteiligung an einer

Nach § 231 StGB strafbare Auseinandersetzung, die mit gegenseitigen Körperverletzungen verbunden ist (Raufhandel). Der objektive Tatbestand der Schlägerei setzt allein die Beteiligung an einer Schlägerei oder an einem von mehreren verübten Angriff voraus. Ein Angriff mehrerer ist die in feindlicher Willensrichtung unmittelbar auf den Körper eines anderen abzielende Einwirkung von mindestens zwei Personen. Eine Schlägerei ist dann zu bejahen, wenn an einer mit gegenseitigen Körperverletzungen verbundenen Auseinandersetzung mindestens drei Personen aktiv mitwirken. Unerheblich ist, ob eine der Personen gerechtfertigt oder entschuldigt handelt. Beteiligt ist jeder, der am Tatort anwesend ist und durch physische oder psychische Mitwirkung in feindseliger Weise an den Tätlichkeiten teilnimmt, sei es auch nur, dass Schlichtungswillige abgehalten werden. Eine Beteiligung i. S. d. §§ 25 ff. StGB ist nicht erforderlich.
Als objektive Strafbarkeitsbedingung erfordert § 231 StGB, dass durch die Schlägerei oder den Angriff mehrerer entweder der Tod eines Menschen oder eine schwere Körperverletzung i. S. v. § 226 StGB verursacht wurde. Bei wem die schwere Folge eintrat, ist ohne Belang, so dass sie sogar bei dem Beteiligten eintreten kann, dessen eigene Verletzung die Strafbarkeit aus § 231 StGB begründet. Zudem muss die Folge durch die Schlägerei eingetreten sein. Auf eine Ursächlichkeit einzelner Tatbeiträge der Beteiligten
kommt es somit nicht an. Denn die Beteiligung an einer Schlägerei ist ein reines Gefährdungsdelikt, das den oft schweren Auswirkungen von Schlägereien entgegentreten will. Auch ist es nach h. M. unerheblich, ob die schwere Folge in einem Zeitpunkt eintritt, zu welchem ein Beteiligter gefahrerhöhend an der Schlägerei mitwirkt. Es genügt vielmehr, dass die schwere Folge vor, während oder nach der Beteiligung eingetreten ist.
Die Formel „ohne dass es ihm vorzuwerfen ist”, die nach § 231 Abs. 2 StGB den Strafbarkeitsanschluss begründet, hat nur Hinweisfunktion auf die allgemeinen Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe.




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