Raufhandel

Jeder, der sich an einer Schlägerei od. an einem von mehreren gemachten Angriff beteiligt, wodurch der Tod eines Menschen od. eine schwere Körperverletzung verursacht wurde, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren bestraft, falls er nicht ohne sein Verschulden in die Rauferei hineingezogen wurde. Ist der Tod od. die schwere Körperverletzung mehreren Verletzungen zuzuschreiben, die diese Folge nicht einzeln, sondern nur durch ihr Zusammentreffen verursacht haben, so ist jeder, der eine dieser Verletzungen verursachte, mit Freiheitsstrafe von 1 Jahr bis zu 5 Jahren zu bestrafen (§ 227 StGB); bei mildernden Umständen beträgt in letztgenanntem Fall die Freiheitsstrafe 1 Mon. bis 5 Jahre (§ 228 StGB). Ist weder schwere Körperverletzung noch der Tod eines Menschen bei einer Schlägerei, in die er nicht schuldlos hineingezogen wurde, od. bei einem Angriff eingetreten, wird jeder Beteiligte, der sich einer Waffe, insbes. eines Messers od. eines anderen gefährlichen Werkzeugs, bedient, wegen einer Übertretung nach § 367 Nr. 10 StGB bestraft. Derjenige, der die Körperverletzung od. den Tod unmittelbar schuldhaft verursachte, kann wegen Körperverletzung mit Todesfolge, Totschlags, Mordes, einfacher, schwerer od. gefährlicher Körperverletzung bestraft werden.

Schlägerei

Schlägerei, Beteiligung an einer.

Schlägerei.




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