Schlägerei

Streit zwischen mindestens drei Personen mit gegenseitigen Körperverletzungen. Schon die bloße Beteiligung an einer S. oder einem Angriff mehrerer Personen, wodurch der Tod eines Menschen oder eine schwere Körperverletzung verursacht worden ist, ist strafbar, falls der Betreffende nicht ohne sein Verschulden hineingezogen worden ist.

Raufhandel.

Körperverletzung.

(§ 231 StGB) ist der tätliche Streit zwischen mindestens drei Menschen einschließlich eines Angegriffenen. Ist durch die S. - oder einen von mehreren gemachten Angriff - der Tod eines Menschen oder eine schwere Körperverletzung verursacht worden, so ist jeder Beteiligte, schon wegen dieser Beteiligung mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe strafbar. Nicht strafbar ist, wer an der S. oder dem Angriff beteiligt ist, ohne dass ihm dies vorzuwerfen ist. Lit.: Eckert, M., Die nicht vorwerfbare Beteiligung an einer Schlägerei, 2002

Schon die bloße Beteiligung an einer S. kann strafbar sein, auch wenn dem Beteiligten nicht nachzuweisen ist, dass er einen anderen körperlich verletzt hat. Ist durch eine S. (unter mindestens 3 Personen) oder durch einen Angriff mehrerer der Tod eines Menschen oder eine schwere Körperverletzung i. S. des § 226 StGB verursacht worden, so wird jeder an der S. Beteiligte nach § 231 StGB schon wegen dieser Beteiligung mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe bestraft, es sei denn, dass er ohne sein Verschulden in die S. hineingezogen worden ist, z. B. weil er einem Angehörigen zu Hilfe gekommen ist. Beteiligung ist nicht nur physische, sondern auch psychische Mitwirkung (durch anfeuernde Zurufe u. dgl.). Ist bei einer S. eine der vorgenannten schweren Folgen beabsichtigt, kann Tateinheit mit §§ 211, 212 oder § 226 StGB vorliegen. Ist keine der schweren Folgen eingetreten, kann § 224 StGB anwendbar sein. Zur zivilrechtlichen Haftung unerlaubte Handlung (5), Tumultschäden.




Vorheriger Fachbegriff: Schilder | Nächster Fachbegriff: Schlägerei, Beteiligung an einer


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen