Schlichte ÄnderungEin Steuerbescheid, der nicht vorläufig nach § 165 I AO ergangen ist und der nicht unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 I AO) steht, kann außerhalb des außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahrens nur geändert werden, soweit der Stpfl. zustimmt oder seinem Antrag der Sache nach entsprochen wird. Bei Änderung zugunsten des Stpfl. gilt dies nur, soweit der Stpfl. vor Ablauf der Einspruchsfrist zustimmt oder einen entsprechenden Antrag stellt (§ 172 I Nr. 2 a AO). Die s. Ä. ändert den Steuerbescheid nur punktuell. Alternativ zum Antrag auf s. Ä. kann der Steuerpflichtige Einspruch einlegen. Der Einspruch führt jedoch zur vollständigen Überprüfung und ggf. Verböserung des Bescheids. reformatio in peius, Abhilfe.
Weitere Begriffe : Ärgernis | Lissabon-Entscheidung, Lissabon-Urteil | Fertighaus(vertrag) |
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