Reformatio in peius

Siehe auch: Berufung

(lat. "Umwandlung zum Schlechteren"), Verschlechterungsverbot.

([lat.] Zurückbildung in das Schlechtere) ist die Abänderung einer gerichtlichen Entscheidung in einer höheren Instanz zum Nachteil des Angeklagten oder des Anfechtenden. Im Zivilprozess darf das Urteil nur insoweit geändert werden, als eine Abänderung beantragt ist (§ 528 II ZPO). Im Strafprozessrecht darf das Urteil in Art und Höhe der Rechtsfolgen der Tat nicht zum Nachteil des Angeklagten geändert werden, wenn lediglich der Angeklagte, zu seinen Gunsten die Staatsanwaltschaft oder sein gesetzlicher Vertreter Berufung oder Revision eingelegt hat (§§ 331, 358 StPO). Lit.: Chung, H., Das Problem der reformatio in peius im Zivilprozess, Diss. jur. Köln 1998; Baumann, L., Das strafprozessuale Verbot der reformatio in peius, 1999

Verschlechterungsverbot.

ist die im Rechtsmittelverfahren vorgenommene Änderung einer gerichtlichen Entscheidung zu Ungunsten des Rechtsmittelführers oder des Angeklagten (sog. „Verböserung“).

Im Zivilprozess darf das Urteil in der Hauptsache nicht zum Nachteil des Rechtsmittelführers geändert werden, außer wenn auch der Gegner ein Rechtsmittel eingelegt hat (§§ 528, 524, 557 I ZPO); mit dieser Ausnahme gilt also ein Verbot der Schlechterstellung.

Im Strafprozess ist eine Änderung zu Ungunsten des Angeklagten nicht zulässig, wenn nur dieser oder der StA zugunsten des Angeklagten von einem Rechtsmittel Gebrauch gemacht hat; dagegen darf die Rechtsmittelentscheidung in jedem Falle zugunsten des Angeklagten ergehen, auch wenn nur der StA Rechtsmittelführer ist, unabhängig davon, ob er eine Änderung zugunsten oder zum Nachteil des Angeklagten erstrebt (§§ 331, 358, 301 StPO). Eine Verschlechterung ist aber möglich im Urteil nach Einspruch gegen einen Strafbefehl (§ 411 IV StPO) oder einen Bußgeldbescheid (s. §§ 71 III, 81 OWiG).

Im Verfahren vor den Verwaltungs- und Sozialgerichten folgt das Verbot der r. i. p. aus der Bindung an das Klagebegehren (§§ 88, 129, 141 VwGO, 123, 202 SGG). Im Widerspruchsverfahren über Verwaltungsakte (§§ 68 ff. VwGO, 71ff. SGG) ist eine Verschlechterung aber grundsätzlich zulässig.

Auch in der Finanzgerichtsbarkeit gilt das Verbot der r. i. p. als Ausfluss der Rechtsschutzfunktion des Gerichts; im außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren ist dagegen die r. i. p. grundsätzlich zulässig (§ 367 II AO). Voraussetzung ist, dass der Einspruchsführer auf die Möglichkeit der verbösernden Entscheidung unter Angabe von Gründen hingewiesen und ihm Gelegenheit gegeben worden ist, sich dazu zu äußern. Nimmt der Einspruchsführer den Einspruch daraufhin zurück, besteht für die Finanzbehörde gleichwohl die Möglichkeit, den Steuerbescheid zu verbösern, wenn die Voraussetzungen der Änderungsvorschriften (§§ 172 ff. AO) gegeben sind.




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