schlichtes Verwaltungshandeln (Realakt): Ist im Gegensatz zum Verwaltungsakt nicht unmittelbar (final, bezweckt) auf das Bewirken von Rechtsfolgen gerichtet, sondern führt unmittelbar nur einen tatsächlichen Erfolg herbei. Dazu gehört z. B. die Benutzung von Sachen, die Auszahlung von Geld, eine Mitteilung, eine Warnung und die Auskunft.
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