Schlussrechnung wird im Insolvenzverfahren durch den Insolvenzverwalter bei der Beendigung seines Amtes erstellt. Die S. wird der Gläubigerversammlung vorgelegt (§ 66 InsO); sie enthält einen genauen Bericht über die Verwaltung und Verwertung der Insolvenzmasse. Die S. gilt als anerkannt, wenn gegen sie im Schlusstermin keine Einwendungen erhoben werden.
Weitere Begriffe : Uneigennützigkeit, Pflicht zur | Geldbuße | Produzentenhaftung |
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