Schlusstermin

findet im Konkursverfahren statt, wenn die Konkursmasse verwertet ist. Im Sch. wird u. a. über die Schlussrechnung des Konkursverwalters und über das Schlussverzeichnis verhandelt, § 162 KO.

Insolvenzverfahren.

wird die abschließende Gläubigerversammlung im Rahmen eines Insolvenzverfahrens genannt (§ 197 InsO). Der S. dient der Erörterung der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters, der Erhebung etwaiger Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis als Grundlage der Schlussverteilung und der Entscheidung der Gläubiger über die nicht verwertbaren Gegenstände der Insolvenzmasse.




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