Schmiergeld Wer im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken einem Angestellten oder Beauftragten eines Geschäftsbetriebes Geschenke oder andere Vorteile anbietet, verspricht oder gewährt, um durch unlauteres Verhalten des Angestellten sich oder einem Dritten bei dem Bezug von Waren oder gewerblichen Leistungen im Wettbewerb einen Vorzug zu verschaffen, kann nach § 12 UWG mit Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr bzw. mit Geldstrafe belegt werden. Die gleichen Strafen drohen dem Angestellten oder Beauftragten, der sich zu dem genannten Zweck Geschenke oder andere Vorteile versprechen oder gewähren lässt. Dem Arbeitnehmer ist im übrigen auch auf Grund seiner Treuepflicht gegenüber dem Arbeitgeber die Annahme von Sch. verboten. Die Annahme von Sch. kann zu Schadensersatzansprüchen und fristloser Kündigung führen. Unlauterer Wettbewerb.
Weitere Begriffe : Internationales Strafrecht | Grenzüberschreitende Beförderung (Umsatzsteuer) | Halter |
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