Handwerksrolle

(§ 6 HandwO) ist das von den Handwerkskammern geführte öffentliche Verzeichnis, in das die selbständigen Handwerker des Bezirks mit dem von ihnen betriebenen Handwerk einzutragen sind. Die Einsicht in die H. ist jedermann gestattet. Die Eintragung ist Voraussetzung für den selbständigen Betrieb eines Handwerks. Über die Eintragung hat die Handwerkskammer eine Bescheinigung auszustellen (Handwerkskarte, § 10 II HandwO). Lit.: Musielak, H./Detterbeck, S., Das Recht des Handwerks, 3. A. 1995

Bei der örtlich zuständigen Handwerkskammer geführtes Verzeichnis der Inhaber von Betrieben zulassungspflichtiger Handwerke. Während frührer der selbstständige Betrieb eines Handwerks nur zulässig war, wenn der Inhaber in der Handwerksrolle eingetragen war (§ 1 Abs. 1 HandwO a. E)., gilt dies seit Anfang 2004 nur noch für sog. zulassungspflichtige Handwerke i. S. der Anlage A zur HandwO. Handwerk
In die Handwerksrolle wird eingetragen, wer die Meisterprüfung (Handwerksmeister) bestanden hat (§ 7 Abs. 1, 1 a HandwO) oder eine gleichwertige Berechtigung erworben (§ 7 Abs. 2, 2 a HandwO) oder eine Ausnahmegenehmigung nach §§ 8 u. 9 HandwO erhalten hat.
Daneben können nach § 7 b HandwO auch erfahrene Gesellen unter bestimmten Voraussetzungen (u. a.
sechs Jahre praktische Tätigkeit, davon vier Jahre in leitender Position) auch ohne Meisterprüfung eine Ausübungsberechtigung in den meisten zulassungspflichtigen Handwerksberufen erhalten. Dies gilt allerdings nicht für Schornsteinfeger und die sog. Gesundheitshandwerke (Augenoptiker, Zahntechniker etc.).
Das Verfahren zur Eintragung in die Handwerksrolle (§§ 11, 13 HandwO) ist zweistufig ausgestaltet. Zunächst erfolgt die Mitteilung über die beabsichtigte Eintragung (§ 11 HandwO) und anschließend die Eintragung selbst (§7 HandwO). Bereits die Mitteilung enthält die verbindliche Entscheidung über die Eintragung, also einen Verwaltungsakt, und kann daher von dein Betroffenen angefochten werden. Die nachfolgende Eintragung stellt ebenfalls einen anfechtbaren Verwaltungsakt dar. Sie vollzieht nicht nur die Mitteilung, sondern hat konstitutive Wirkung, weil erst die Eintragung den selbstständigen Betrieb des Handwerks gestattet und die Pflichtmitgliedschaft in der Handwerkskammer begründet (§ 90 Abs. 2 HandwO); zur Verfassungsmäßigkeit der Pflichtmitgliedschaft vgl. BVerwG NJW 1999, 2292.
Wird ein Antrag auf Eintragung abgelehnt, so ist der Anspruch mittels Verpflichtungsklage durchzusetzen. Ein Ermessen steht der Handwerkskammer nicht zu. Gegen die Entscheidung über die Eintragung eines der Industrie- und Handelskammer (IHK) angehörenden Gewerbetreibenden steht neben dem Gewerbetreibenden auch der IHK der Verwaltungsrechtsweg offen (§ 12 HandwO).
Die Aufhebung der Eintragung erfolgt durch Löschung (§ 13 HandwO), wenn die Voraussetzungen für die Eintragung nicht (mehr) vorliegen. Wie bei der Eintragung ist das Verfahren zweistufig: Mitteilung der beabsichtigten Löschung (§ 13 Abs. 3 GewO) und Löschung (§ 13 Abs. 1 GewO), beides sind anfechtbare Verwaltungsakte.

Die H. wird von den Handwerkskammern geführt. Sie ist ein Verzeichnis derjenigen Personen, die die Erlaubnis zum selbständigen Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks als stehendes Gewerbe haben (§ 6 HandwO, Anl. D Abschn. I dazu). Die Eintragung in die H. ist für die Erlaubnis zum Betrieb eines Handwerks konstitutiv. Über die Eintragung wird eine Bescheinigung, die sog. Handwerkskarte ausgestellt, die lediglich Nachweiszwecken dient (§ 10 II HandwO). Die Einsicht in die H. ist jedem gestattet, der ein berechtigtes Interesse nachweist (§ 6 II HandwO).




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