Schranken-Schranken

Einschränkungen der Grundrechtsschranken, damit die Grundrechte aufgrund der gegebenen Einschränkungsmöglichkeiten nicht völlig wertlos werden. Dazu zählen insb.
— der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, unter gleichzeitiger Herstellung einer praktischen Konkordanz,
— das Zitiergebot,
— das Verbot eines Einzelfallgesetzes gern. Art. 19 Abs. 1 S. 1 GG, wonach ein grundrechtseinschränkendes Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten muss,
— die Wesensgehaltsgarantie des Art.19 Abs. 2 GG, wonach kein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden darf und
— das Bestimmtheitsgebot.
Grundrechte




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