Zitiergebot
eine Schutzvorkehrung der Verfassung gegen den Missbrauch von Grundrechtsbeschränkungen. Soweit nach dem
GG ein Grundrecht durch ein Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muss dieses Gesetz das betroffene Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen (Art. 1912).
ist das Gebot, einen bestimmten Text zu zitieren. Nach Art. 80 I 3 GG muss eine Rechtsverordnung ihre gesetzliche Grundlage bzw. alle ihre Grundlagen vollständig ausdrücklich angeben. Eine Verletzung des Zitiergebots bewirkt die Nichtigkeit der Rechtsverordnung. (Unabhängig von diesem gesetzlichen Z. ist in wissenschaftlichen Arbeiten verwendete Literatur nach bestimmten Gepflogenheiten so anzugeben, dass sie von jedem erfahrenen Leser aufgefunden werden kann.) Lit.: Möllers, M., Richtiges Zitieren, JuS 2002, 828; Busse, C., Zitiergebot und EG-Recht, 2003; Wuttke, A., Polizeirecht und Zitiergebot, 2004; Byrd/Lehmann, Zitierfibel für Juristen, 2006
Jedes Gesetz, welches ein Grundrecht einschränkt, muss das eingeschränkte Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen (Art. 19 Abs. 1 S.2 GG). Das Zitiergebot soll für die Gesetzgebung eine Warn-und Besinnungsfunktion erfüllen und für die Gesetzesauslegung und -anwendung eine Klarstellungsfunktion haben. Diese Funktionen haben zu einer restriktiven Anwendung des Art.19 Abs. 1 S.2 GG geführt, da der Sinn bei einigen Gesetzen nicht erreichbar ist und teilweise eine bloße Förmelei wäre. Daher gilt das Zitiergebot heute nur noch für Art.2 Abs.2, 8, 10, 11 u. 13 GG.
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