Grundrechtsschranken

Nicht jeder Eingriff in den Schutzbereich eines Grundrechts stellt eine Verletzung des Grundrechts dar. Vielmehr unterliegen die Grundrechte verschiedenen Einschränkungsmöglichkeiten. Dabei sind zu unterscheiden:
Gesetzesvorbehalt: Das Grundrecht selbst gibt dem Gesetzgeber die Möglichkeit, eine Einschränkung vorzunehmen („kann dieses Recht durch oder aufgrund eines Gesetzes beschränkt werden”). Neben einem solchen einfachen Gesetzesvorbehalt kennt das GG auch einen besonderen, qualifizierten Gesetzesvorbehalt, der bestimmte Anforderungen an das einschränkende Gesetz enthält (z. B. allgemeines Gesetz i. S. v. Art. 5 Abs. 2 GG, Jugend- und
Ehrschutz i. S. v. Art. 5 Abs. 2 GG Meinungsfreiheit).
Verfassungsunmittelbare Schranke: Das Grundrecht selbst enthält eine Einschränkungsmöglichkeit, ohne dass der Gesetzgeber tätig werden muss (z. B. Art. 9 Abs. 2 GG, wonach Vereine, deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderläuft, verboten sind).
— Verfassungsimmanente Schranke: Obwohl ein Grundrecht nach seinem Wortlaut ohne Vorbehalt gewährt wird (z.B. Kunstfreiheit, Art. 5 Abs. 3 GG), wird jedes Grundrecht zum Schutze wichtiger Verfassungsgüter und der Grundrechte Dritter eingeschränkt. So darf z.B. durch die Ausübung der grundsätzlich unbeschränkten Kunstfreiheit nicht das Leben Dritter gefährdet werden. In diesem Bereich besteht die Pflicht des Gesetzgebers, durch Gesetze die für den Lebensbereich erforderlichen Leitlinien` selbst zu bestimmen und zu konkretisieren (BVerfG NJW 2003, 3111, sog. Kopftuchentscheidung).
Grundrechte.

ist die durch Gesetzesvorbehalt oder durch das Grundgesetz selbst (Verfassungsvorbehalt, z.B. Art. 9 II GG) vorgenommene Begrenzung von Grundrechten. Immanente G. ist die nicht durch Gesetzesvorbehalt oder Verfassungsvorbehalt ausdrücklich angeordnete, sondern dem Grundrecht selbst ungeschrieben innewohnende und durch Auslegung zu ermittelnde G. Die Notwendigkeit immanenter Grundrechtsschranken ergibt sich daraus, dass die Grundrechtsausübung des einen dort enden muss, wo die Grundrechtsausübung des anderen dies erfordert (Art. 1 GG). Lit.: Sachs, M., Grundrechtsbegrenzungen außerhalb von Gesetzesvorbehalten, JuS 1995, 984; Kube, H., Einzelfragen zur Rechtmäßigkeitsprüfung von Grundrechtsschranken, JuS 2003, 461




Vorheriger Fachbegriff: Grundrechtsschranke | Nächster Fachbegriff: Grundrechtssichernde Verfahrensregelungen


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen