Schriftsatz, vorbereitenderSchriftsatz, der (anders als ein bestimmender Schriftsatz) keine unmittelbar den Zivilprozess gestaltenden Erklärungen enthält und nur der Erleichterung der mündlichen Verhandlung durch Ankündigung des dort erfolgenden Vortrags (Sachvortrag, Bestreiten, Beweisantritte, Rechtsausführungen) dient. Im Anwaltsprozess ist die Vorbereitung der mündlichen Verhandlung durch vorbereitende Schriftsätze vorgeschrieben (§ 129 Abs. 1 ZPO), im Parteiprozess kann dies richterlich angeordnet werden (§ 129 Abs. 2 ZPO).
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