Schriftsatz
Schreiben an das Gericht. Im Prozeß mit Anwaltszwang wird die mündliche Verhandlung durch S. vorbereitet, in anderen Prozessen kann das Gericht die Vorbereitung durch S. anordnen. Von diesem vorbereitenden S. ist der bestimmende S. zu unterscheiden, der Prozeßhandlungen enthält, für die Schriftform vorgeschrieben ist (z.B. Klageschrift). S. sind rechtzeitig einzureichen; ggfs. ist dem Gegner eine Erwiderungsfrist einzuräumen.
Schreiben an das Gericht. Der bestimmende Sch. fasst Parteierklärungen in die erforderliche Form und wirkt unmittelbar auf den Beginn oder die Beendigung des Verfahrens ein (z.B. Klageschrift, Berufungsrücknahme). Im Gegensatz dazu dient der vorbereitende Sch. - insbes. im Anwaltsprozess - lediglich der Ankündigung des Vorbringens in der Verhandlung. Wegen des Mündlichkeitsgrundsatzes wird der vorbereitende Sch. erst durch den Vortrag in der mündlichen Verhandlung wirksam. Er soll u. a. die Bezeichnung der Parteien, die Beweismittel, einen begründeten Antrag und eine Erklärung auf das Vorbringen des Gegners enthalten; §§ 129ff. ZPO.
(z.B. § 129 ZPO) ist die schriftliche Erklärung (in einem Verfahren). Sie kann vorbereitender S., d.h. der Ankündigung des Vortrags in der Verhandlung dienender S. oder bestimmender S., d.h. eine Parteierklärung enthaltender S. (z.B. Klage, Rechtsmittelbegründung) sein. Der bestimmende S. muss eigenhändig unterschrieben sein. Seit 5. 4. 2000 kann in Deutschland ein S. auch durch Computerfax mit eingescannter Unterschrift eingereicht werden. Lit.: Michel, H/Seipen, C. v. d., Der Schriftsatz des Anwalts im Zivilprozess, 6. A. 2003; Gross, D., Grundstrukturen erfolgreicher Schriftsätze, JuS 1999, 171
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