Schulbus
Fahrzeuge, die speziell für die Schülerbeförderung eingesetzt sind, müssen mit entsprechenden Schildern gekennzeichnet sein. Schulbussen ist ebenso wie Omnibussen des Linienverkehrs das Abfahren von gekennzeichneten Haltestellen zu ermöglichen. Wenn nötig, müssen andere Fahrzeuge warten.
Der Führer eines gekennzeichneten Schulbusses muss das Warnblinklicht einschalten, wenn er sich einer Haltestelle nähert, solange Fahrgäste ein- oder aussteigen und soweit die Straßenverkehrsbehörde dies für bestimmte Haltestellen angeordnet hat.
An gekennzeichneten Schulbussen, die an Haltestellen halten und das Warnblinklicht eingeschaltet haben, darf nur mit Schrittgeschwindigkeit und nur in einem solchen Abstand vorbeigefahren werden, dass eine Gefährdung und Behinderung der Fahrgäste ausgeschlossen ist. Die Schrittgeschwindigkeit gilt auch für den Gegenverkehr auf derselben Fahrbahn.
§§ 33 Abs.4 BOKraft; 16 Abs. 2, 20 Abs.4 f StVO
Omnibus, Warnblinkanlage.
Haltestellen, Warnzeichen im Straßenverkehr.
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