Schulhoheit

Das Schulwesen ist im Rahmen der Kulturhoheit Angelegenheit der Länder, der Bund hat keinerlei diesbezügliche Gesetzgebungsbefugnis oder Verwaltungshoheit.
Die Grundsätze des Schulwesens sind in den einzelnen Schulgesetzen der Länder geregelt. Diese Schulgesetze enthalten Ermächtigungen zum Erlass von so genannten Schulordnungen, die den Schulbetrieb und die inneren Schulverhältnisse, also etwa Fragen im Zusammenhang mit der Unterrichtszeit oder der Vergabe von Zeugnissen, regeln. Diese Schulordnungen ergehen als so genannte Rechtsverordnungen.

liegt nach der Kompetenzverteilung des GG.es zwischen Bund und Ländern bei den letzteren; nach den verschiedenen Landesgesetzen sind die Länder entweder selbst Schulträger (staatliche Schulen) oder es sind dies kommunale Körperschaften, Kirchen oder Privatpersonen; Art. 7 GG garantiert das Recht, Privatschulen zu errichten. Siehe auch: Volksschule.

Schulrecht, Kulturhoheit der Länder.




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