Art des . Verschuldens. S. sind Vorsatz und Fahrlässigkeit. ist die Form oder Art des Verschuldens. Schuldformen sind im Privatrecht nach § 276 I 1 BGB Vorsatz und Fahrlässigkeit. Im Strafrecht gehört nach der finalen Handlungslehre der Vorsatz nicht zur Schuld, sondern zum subjektiven Tatbestand.
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