Schuldgrundsatz

Schuld.

im Strafrecht. Die Strafe ist die staatliche Reaktion auf ein rechtlich mißbilligtes Verhalten mit der Maßgabe, dass mit ihrer Verhängung ein sittliches Unwerturteil verbunden ist. Sie geht infolge ihrer mehr oder weniger diskriminierenden Wirkung über die bloße Zufügung eines Übels hinaus, das der Aufrechterhaltung der Rechtsordnung dient (wie z. B. im Zivilprozess die Verurteilung zum Schadensersatz). Weil aber die Bestrafung infolge des darin liegenden sittlichen Unwerturteils mit einer Rüge verknüpft ist, setzt sie eine Schuld des Täters voraus; nach dem Satz keine Strafe ohne Schuld (nulla poena sine culpa) wird das geltende deutsche Strafrecht als Schuldstrafrecht bezeichnet. Daher kann der Täter, der irrtümlich das Gesetz verletzt hat, nur bestraft werden, wenn ihm der Irrtum vorzuwerfen ist oder wenn ihn ohnehin mindestens eine mit Strafe bedrohte Fahrlässigkeit trifft (Irrtum, Verbotsirrtum). Auch für die Tatfolgen hat der Straftäter nur einzustehen, soweit sie von seiner Tatschuld umfasst werden, d. h. wenn ihm auch insofern mindestens Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist; das gilt bei den qualifizierten Straftaten für die Tatfolgen, an die das Gesetz eine härtere Strafdrohung knüpft (§ 18 StGB), und ebenso bei der Strafzumessung für die Tatumstände, die eine Strafschärfung begründen. Der S. gilt nach h. M. auch für strafähnliche Maßnahmen wie z. B. die Festsetzung von Ordnungsmitteln nach § 890 ZPO (BVerfG NJW 1967, 195) sowie (i. S. der Vorwerfbarkeit, § 1 BVerfGG) für Ordnungswidrigkeiten.




Vorheriger Fachbegriff: Schuldform | Nächster Fachbegriff: Schuldhaft


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen