Schuldnerverzeichnis

Ein Verzeichnis, das bei den -»Amtsgerichten geführt wird und in das alle Personen eingetragen werden, die nach einer gegen sie versuchten, fruchtlosen Zwangsvollstreckung die eidesstattliche Versicherung (§ 900 ZPO) abgegeben haben (§ 915 ZPO), ferner alle Personen, gegen die ein Konkurs anhängig war. Jedermann kann Auskünfte über das Bestehen einer solchen Eintragung verlangen oder auch in das Schuldnerverzeichnis Einsicht nehmen. Damit soll sichergestellt werden, daß jemand, der schon einmal nicht in der Lage gewesen ist, seine Schulden zu bezahlen, nicht noch weitere Leute schädigt. Die einzelnen Eintragungen werden von privaten Organisationen (z. B. der Schufa) gesammelt und auf Antrag an Interessenten weitergegeben, z.B. an Banken, die die Kreditwürdigkeit eines Kunden überprüfen wollen. -Die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis wird getilgt, wenn der Schuldner seine Schuld doch noch bezahlt, spätestens nach drei Jahren.

(sog. "Schwarze Liste"), das vom Vollstreckungsgericht geführte Verzeichnis der Personen, die den Offenbarungseid geleistet haben oder gegen die wegen Eidesverweigerung Haftbefehl besteht. ist der Offenbarungseid durch eine eidesstattliche Versicherung ersetzt. Jedermann kann Auskunft über Eintragungen in das Sch. verlangen. Schuldner kann beim Nachweis der Schuldtilgung oder nach Ablauf von drei Jahren seit dem Jahr der Eintragung beantragen, dass sein Name im Sch. unkenntlich gemacht wird (§ 915 ZPO).

(§915 ZPO) ist das vom Vollstreckungsgericht geführte, auf Antrag von jedermann einsehbare Verzeichnis aller Menschen, die eine eidesstattliche Versicherung nach § 807 ZPO oder § 284 AO abgegeben haben oder gegen die wegen grundloser Verweigerung der Versicherung Haft angeordnet wurde. Die Eintragung in das S. wird nach drei Jahren gelöscht. Lit.: Lappe, F., Die neue Schuldnerverzeichnis Verordnung, NJW 1995, 1657; Straub, G., Das Schuldnerverzeichnis, Diss. jur. Regensburg, 1995

Das beim Vollstreckungsgericht geführte Sch. umfasst die Personen, die eine eidesstattliche Versicherung nach §§ 807, 899 ff. ZPO oder § 284 AO abgegeben haben (Offenbarungsversicherung); außerdem sind in das S. die Personen aufzunehmen, gegen die nach § 901 ZPO Haft angeordnet wurde, weil sie sich grundlos weigerten, eine solche e. V. abzugeben (§ 915 ZPO). Personenbezogene Informationen aus dem Sch. dürfen nur zweckbestimmt (z. B. für eine beabsichtigte Zwangsvollstreckung) verwendet werden; das Gericht entscheidet über den Umfang einer beantragten Auskunft (§§ 915 III, 915 b ZPO). Eine Eintragung im Sch. wird gelöscht, wenn die Befriedigung des betreibenden Gläubigers nachgewiesen oder sonst der Eintragungsgrund weggefallen ist, spätestens aber nach Ablauf von 3 Jahren (§ 915 a ZPO). Einzelheiten über Gestaltung und Verfahren s. VO vom 15. 12. 1994 (BGBl. I 3822) m. Änd. Ab 1. 1. 2013 wird das Sch. durch ein zentrales Vollstreckungsgericht als landesweites Internetregister geführt (§ 882 b ff. ZPO).

In ein besonderes S., (Schuldnerliste) werden die Schuldner eingetragen, bei denen der Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels Masse abgewiesen worden ist (Löschungsfrist 5 Jahre, § 26 II InsO).




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